Second Life - Das Buch zum zweiten Leben



 


Sinkende Nutzerzahlen, verwaiste Firmendependancen und pornografische Inhalte: Nach einem explosionsartigen Boom führt der Begriff Second Life derzeit nur noch zu kollektivem Abwinken. Trotzdem wird weiter an der virtuellen Welt gebaut, und Fachleute sprechen der 3D-Welt großen Einfluss auf die Zukunft zu.

Eine der größten Unsicherheiten ist bisher die fehlende Rechtsgrundlage für Handlungen innerhalb virtueller Welten. In diesem Webspecial erläutert die Juristin Laura Dierking die schwierige Suche nach einem Rechtssystem und gibt erste Empfehlungen zu einzelnen Fragen des Urheberrechts, Markenrechts, Persönlichkeitsrechts und mehr.

Für Neuankömmlinge in Second Life stellt derweil die Suche nach spannenden Orten und empfehlenswerten Events die größte Herausforderung dar. Olivia Adler und Oliver Gassner haben daher Second Life - Das Buch zum zweiten Leben verfasst, ein Büchlein, das zu kuriosen Sehenswürdigkeiten führt und erklärt, wo man Gleichgesinnte trifft und wo man etwas erleben kann. Ihre persönlichen "Top Fives" verraten sie bereits auf dieser Website.

 



Olivia Adler

ist seit 1992 online, seit 1993 im IT-Bereich tätig und publiziert seit acht Jahren als freiberufliche Fachredakteurin für IT- und Internet-Themen. Mit 3-D-Welten beschäftigt sie sich seit 1997.

Oliver Gassner

verwirklicht seit 1995 Online-Projekte, bloggt seit dem Jahr 2000 und ist seit 2002 selbständig als Journalist, Dozent und Berater mit Schwerpunkt Social Media/Web X.0. In Second Life treibt er sich seit dem Sommer 2006 herum.

Lesen Sie auf cyberabad.de das Blog der Autoren über Second Life und ihr Buch.

Was erwartet Sie in Second Life - Das Buch zum zweiten Leben?
Schauen Sie doch schon mal in die Probeseiten!

SL-Lieblingsorte der Autoren

"Must have" - Gegenstände, die man haben muss

  • Cyber Flight (von Topaz Square / Utopian Reality):
    Ermöglicht einem Avatar, höher als 200 Meter zu fliegen)
    Alternative: flight feather (macht das gleiche)
    SL: Topaz Sqare 120,69,362 Preis: Freebie Flight Feather: ebenfalls Freebie, findet man immer mal wieder in SL herumliegen, z. B. in Calleta (100,213,26)
  • Starlabs Anti Idler:
    Verhindert das automatische Ausloggen nach 30 Minuten
    L 26 auf SL Exchange
  • MystiTool HUD:
    Diverse Tools, z. B. Avatar-Radar, Favoriten-Verwaltung
    Mystical Cookie Designs, Blumfield (26,147,29)
    Preis: Basisversion Freebie, Version mit allen Features kostet L 396
  • Schild (gegen Pusher und Käfige etc.), gibt es in allen möglichen Freebie-Warenhäusern, z. B. Power Shield
    Freebie Warehouse, Burns (95,147,79)
  • Babbler und De-Babbler:
    Übersetzungs-Tool für verschiedene Sprachen (Babelfish für SL ;)) http://maxcase.info/babbler Phreak Isle (233,228,25) Preis: Freebie



The Fabulous Life of Justitia the Second
oder: Braucht Second Life ein neues Recht?

von Laura Dierking

Unser Recht, unser Rechtsempfinden und unsere Gesetze sind vielseitig, flexibel und international. Auch vom technischen Fortschritt geschaffene Probleme lassen sich durch den Rückgriff auf alte Gesetzesbücher lösen – doch taugt unser Recht auch für’s Second Life?

Laura Dierking studierte Jura in Konstanz und Münster und nahm anschließend an einem Masterstudiengang zum Informationsrecht in Düsseldorf teil. Seit Jahren beschäftigt sie sich mit Online-Recht - unter anderem in ihrem Podcast J!Cast, in dem sie alle zwei Wochen mit wechselnden Experten über medien- oder telekommunikationsrechtliche Fragen spricht. In diesem Artikel gibt sie Antworten auf offene Rechtsfragen im Second Life.

Welches Rechtssystem gilt im Second Life?

Die ersten Probleme stellen sich bereits bei der Auswahl des alten Gesetzesbuches. Rechtsprobleme, die sich in Deutschland abspielen, behandelt man nach deutschem Recht. Gehen Streitigkeiten über die Grenzen eines Landes hinaus, so gibt es internationale Regelungen, die das Recht des Landes für anwendbar erklären, in dem der Schwerpunkt der Streitigkeit liegt – sei es der Firmensitz, der Handlungsort oder die Nationalität der handelnden Personen. Doch in welchem Land spielt eigentlich Second Life? Kommt es für Konflikte der Avatare untereinander darauf an, wo ein Server steht oder dass Linden Lab aus den USA kommt? Welche Bedeutung hat hier noch die Nationalität der Spieler, die sich in eine zweite Welt, frei von nationalen Bezügen begeben? Das Anknüpfen an eine bestimmte nationale Rechtsordnung ist kaum zu rechtfertigen.

Welches ist die richtige Rechtsgrundlage? Lesen Sie hier die genaue Diskussion >>

Wenn aber an kein nationales Recht angeknüpft werden kann – braucht Second Life dann ein eigenes Recht? Tatsächlich ist diese Frage gar nicht so abwegig wie sie zunächst scheint. Denkbar wäre tatsächlich eine Art eigenes Schiedsgericht – in etwa so wie man es vom DFB-Sportgericht kennt. Erst wenn hier keine Einigung gefunden werden kann, wird eine Streitigkeit an die "normalen" Gerichte abgegeben. Ein erster Grundstein für ein solches eigenes Rechtssystem könnten die von Linden Lab ausgegebenen Grundregeln sein – weitere Regelungen ließen sich aus den Fällen ableiten, die das zweite Leben so schreibt. Gefragt sind hier findige Rechtskenner, die ein solches Regelungssystem und Konfliktlösungswege zu entwickeln.

Doch welches Verhalten empfiehlt sich, solange ein solches System nicht besteht? Ist Second Life bis dahin ein rechtsfreier Raum? Die wenigen Rechtsfälle, die bislang zu entscheiden waren, zeigen das Gegenteil. Aus gutem Grund. Schließlich gibt es in Bereichen wie Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht schon seit längerem eine europäische Harmonisierung sowie internationale Verträge. Selbst wenn also nicht genau feststeht, welches nationale Recht mit welchen Folgen anzuwenden sein wird, gibt es doch einige Grundregeln, die ausreichend Orientierung bieten, um rechtlichen Problemen des Second Life aus dem Weg zu gehen.

Eindeutiger wird es natürlich dann, wenn das streitige Geschehen den Schauplatz der virtuellen Welt verlässt und reale Anknüpfungspunkte bietet. Wenn also der virtuelle Shop reale Bestellungen von Verbrauchern annimmt, die am Ende zu einer realen Rechnung und einer realen Paketsendung führen, liegen die Rechtsfolgen klar auf der Hand. Spielt sich dieser Fall etwa in Deutschland ab, so hat der versendende Unternehmer selbstverständlich ein Widerrufsrecht zu gewähren, ein ordnungsgemäßes Impressum bereitzuhalten und den gesetzlichen Informationspflichten zu genügen. Das Gleiche gilt etwa für den real erteilten Auftrag, einen Avatar zu erstellen und mit einem bestimmten modischen Erscheinungsbild sowie einer elegant eingerichteten Wohnung auszustatten. Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag mit den üblichen Möglichkeiten, etwa bei Mängeln Nacherfüllung zu verlangen, den vereinbarten Preis zu mindern oder auch vom Vertrag zurückzutreten.

Spielt sich ein Fall dagegen allein virtuell im Second Life ab, hilft im Zweifel oft ein Vertrauen auf das eigene Rechtsempfinden. Wer ein kunstvoll programmiertes Gebäude eins zu eins kopiert, begeht im Zweifel eine Urheberrechtsverletzung. Das nachgeahmte Adidas-T-Shirt, das es nebenan im virtuellen Shop zu kaufen gibt, stellt – mit Markenzeichen und –namen versehen und zum halben Preis angeboten – im Zweifel eine Markenrechtsverletzung oder doch zumindest eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar. Wer einen anderen Avatar auf das Übelste beschimpft, muss damit rechnen, in welcher Form auch immer – zu beleidigen. Wer für ein besonders günstiges Linden-Dollar-Geschäft andere hinters Licht führt, sollte damit rechnen, dass dies als Betrug angesehen werden könnte.


Tipps zu häufigen Rechtsfragen

Natürlich gibt es noch keine verlässliche Rechtsprechung. Und natürlich lässt sich allenfalls spekulieren, wie Gerichte etwa auf strafrechtlich relevantes Verhalten innerhalb einer virtuellen Welt reagieren werden. Der eindeutige Bezug auf reales Vermögen und damit auf das rechtlich geschützte Eigentum verbietet es allerdings, diese Fälle per se für strafrechtlich irrelevante Bestandteile eines Spiels mit eigenen Regeln zu verstehen. Eine gewisse Vorsicht ist hier also durchaus angebracht.

Daher empfiehlt sich im virtuellen Umgang in jedem Fall die Beachtung der Grundsätze folgender Rechtsgebiete:

Urheberrecht
Wer mit den vom Spiel vorgegebenen Möglichkeiten virtuelle Gegenstände erschafft, ist in der Regel noch kein Urheber. Erst wenn das Geschaffene über das Normale und Übliche hinausgeht und das Ergebnis einer besonderen geistig-schöpferischen Leistung ist, stellt es ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Dieses darf dann ohne die Erlaubnis des Urhebers weder kommerziell kopiert noch online für andere zugänglich gemacht werden. Im Einzelfall kann es natürlich schwierig sein, das banal Programmierte vom Kunstwerk zu unterscheiden. Wer dann einen Screenshot auf der eigenen Webseite abbilden möchte, sollte am besten die Erlaubnis des Programmierers einholen.

E-Commerce
Längst wurde Second Life auch für virtuelle Shops entdeckt. Wer hier konfliktfrei Geschäfte machen will, sollte sich an die Regeln halten, die auch im sonstigen E-Commerce bzw. im klassischen Geschäftsverkehr gelten. Hierzu gehört etwa, dass der Kunde weiß, mit wem er es tatsächlich zu tun hat und an wen er sich im Ernstfall wenden kann. Sollte der gekaufte virtuelle Gegenstand fehlerhaft sein, ist ein Ausbessern anzubieten oder der Preis zu reduzieren bzw. auf Wunsch des Kunden gegen Rückgabe des Gegenstandes zurückzuerstatten. Ein Widerrufsrecht muss dagegen nur dann eingeräumt werden, wenn die Verkaufssituation einem Vertragsschluss via Internet, Fax oder Telefon gleicht. Geht es um ein virtuelles Kleidungsstück, das im Shop anprobiert werden kann, ist ein Recht auf Widerruf wohl nicht zu verlangen.

Wettbewerbsrecht
Wer dem Geschäft eines anderen durch vorwerfbares Verhalten schadet, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Hierzu zählt etwa das unwahre Behaupten schlechter Qualität oder das aggressive Abwerben von Kunden. Wer für sich Werbung macht, sollte darauf achten, dass damit Kunden nicht in die Irre geführt werden.

Markenrecht
Wie und ob überhaupt für eine virtuelle Welt Markenschutz beansprucht werden kann, ist derzeit noch völlig unklar. Fest steht allerdings, dass Unternehmen mit sehr bekannten und internationalen Marken – insbesondere wenn sie selbst in Second Life tätig sind – in der Regel eine eigene Markenabteilung oder externe Markenrechtler mit der Überwachung der Marke beauftragt haben. Wird die Marke dann in geschäftlichem Zusammenhang in Second Life genutzt, so ist davon auszugehen, dass trotz unsicherer Rechtslage gegen diese Benutzung vorgegangen wird. Wer den juristischen Präzedenzfall scheut, der sollte sich hier also besser zurückhalten.

Persönlichkeitsrecht
Sämtliche Rechtsprobleme, die an den Persönlichkeitsschutz anknüpfen – wie etwa das Recht am eigenen Bild, Datenschutz oder Beleidigungsdelikte – stehen vor der Frage, inwieweit ein Avatar eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellen kann oder die dahinter agierende Person in ihrer Persönlichkeit betroffen ist. Hier sei zur Vertiefung der Problematik auf einen Podcast zum Fall der gestörten virtuellen Vortragsveranstaltung der Maklerin Anshe Chung hingewiesen: http://www.jcast.de/ . Wenigstens dann, wenn auch die Persönlichkeit des realen Menschen betroffen ist, muss hier aber in jedem Fall von einer Persönlichkeitsverletzung ausgegangen werden. Bei der Abbildung eines Avatars, der einem lebenden Menschen genau nachempfunden wurde, ist daher das Recht am eigenen Bild zu bedenken. Genauso sollte von einer handfesten Beleidigung des hinter einem Avatar stehenden Menschen möglichst Abstand genommen werden.


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